Juni 2007
§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde, Förderer und Absolventen der BHAK und BHAS Laa/Thaya“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Laa/Thaya.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
(1) die Förderung der Belange der Schule und ihrer Schüler im Sinne des Ausbaues und der Erhaltung des mittleren und höheren berufsbildenden Schulwesens in Laa/Thaya
(2) den Zusammenschluss aller Absolventinnen und Absolventen der ehemaligen Städtischen Handelsschule und der gegenwärtigen Bundeshandelsakademie und –handelsschule in Laa an der Thaya
(3) die Pflege und Festigung der Schulkameradschaft über die Schulzeit hinaus
(4) die Förderung der beruflichen Weiterbildung der Absolvent/inn/en
(5) die Aufrechterhaltung der Verbindung mit der ehemaligen Schule und dem Lehrkörper
(6) die Vertretung ideeller und materieller Interessen der Mitglieder
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Organisatorische:
* Sekretariat des Vereines (Sammlung der Anschriften in Klassenlisten, Führung der Mitgliederkartei)
* Herausgabe eines Mitteilungsblattes in unregelmäßigen Abständen
* Gesellige Zusammenkünfte und Jubiläumsabsolvententreffen der Klassengemeinschaften
(2) Finanzielle:
* Aufnahmegebühren (der erste bezahlte Mitgliedsbeitrag gilt als Aufnahmegebühr)
* Mitgliedsbeiträge (die jährlich eingehoben werden)
* Spenden und Erträge aus Veranstaltungen, die fallweise stattfinden können
* Spenden von Förderern und Freunden der BHAK und BHAS Laa/Thaya
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliederaufnahme
(1) Der Verband hat ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
* Ordentliche Mitglieder sind die AbsolventInnen der o. a. Schulen und gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Lehrkörpers.
* Unterstützende Mitglieder (sog. Förderer) sind physische oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die am Zweck und den Aufgaben des Vereines Interesse haben.
* Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
(2) Die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder obliegt dem Vorstand. Zur Aufnahmegebühr siehe § 3 (2).
(3) Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei Firmen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit).
(2) Ein Austritt muss jeweils bis zum 31. Dez. eines Jahres mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden. Ein Ausschluss wird durch den Vorstand bei Verfehlungen gegen die Interessen und das Ansehen des Verbandes vorgenommen.
§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Rechte:
* Sitz und Stimme in der Generalversammlung
* Aktives und passives Wahlrecht
* Benützung der Verbandsorganisation
* Einsichtnahme in die Protokolle der Generalversammlung
* Ausfolgung der Statuten auf Verlangen
* Sonstige Informationsrechte lt. Vereinsgesetz 2002
(2) Pflichten:
* Befolgung der Satzungen des Vereines und der daraus entspringenden Beschlüsse der Organe des Vereines
* Förderung des Vereines nach besten Kräften
* Pünktliche Entrichtung des von der Generalversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages
* Bekanntgabe jedes Wohnungswechsels und Stellungswechsels sowie anderer personeller Veränderungen.
§ 7 Rechte und Pflichten der unterstützenden Mitglieder
Die unterstützenden Mitglieder werden den ordentlichen gleichgehalten, besitzen jedoch nur beratende Stimme und kein Wahlrecht.
§ 8 Organe des Verbandes
* die Generalversammlung
* der Vorstand
* das Schiedsgericht
* die Rechnungsprüfer
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie hat alle Fragen zu regeln, die nicht ausdrücklich durch Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihr
* die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
* die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes für das verflossene Geschäftsjahr
* Wahl der Vorstandsmitglieder
* Wahl der Ehrenmitglieder
* Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
* Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen
* Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
(2) Eine ordentliche Generalversammlung muss alle vier Jahre einberufen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann jederzeit über Beschluss des Vorstandes oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder erfolgen.
(3) Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung der Generalversammlung sind den Mitgliedern vom/von der geschäftsführenden Obmann/Obfrau mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben. Die Einladung kann durch eine entsprechende Mitteilung auf der Homepage des Vereines oder in der Tagespresse ersetzt werden oder schriftlich, mittels Telefax oder mittels Email erfolgen, sofern die einwöchige Frist gewahrt bleibt.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder können in der Generalversammlung ihr Stimmrecht entweder persönlich ausüben oder sich durch ein anderes Mitglied, welches sich auszuweisen hat, vertreten lassen. Die Übernahme des Stimmrechtes für mehr als fünf Mitglieder ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Alle Beschlüsse werden, sofern es diese Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(6) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereines können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit aller anwesenden (nicht vertretenen) Stimmberechtigten beschlossen werden.
(7) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereines oder durch Rundschreiben, das auch via Email oder Telefax erfolgen kann, bekannt zu geben ist.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der geschäftsführenden Obmann/Obfrau, einem/einer Obmannstellvertreter/in und weiteren (höchstens acht) Vorstandsmitgliedern. Zu diesen gehört auch der/die jeweilige Direktor/in der o. a. Schulen in Laa/Thaya.
(2) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
(4) Dem Vorstand obliegen die Führung der Geschäfte des Vereines, die Vertretung des Vereines nach außen sowie die Informationspflicht der Mitglieder (lt. Vereinsgesetz 2002). Weiters hat er für ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen zu sorgen.
(5) Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Im besonderen hat er für die Durchführung folgender Aufgaben zu sorgen:
* Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
* Beschlussfassung über laufende Geschäfte
* Veranstaltung der regelmäßigen Jubiläumsabsolvententreffen
* Stellenvermittlung
(6) Der Vorstand hält seine Sitzungen einmal im Jahr mit dem Vorsitz des/der geschäftsführenden Obmannes/Obfrau ab. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.
(7) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht der Antragstellung für die Tagesordnung. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vom/von der Vorsitzenden abgegebene Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt.
(9) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen teilzunehmen. Als ordnungsgemäß einberufen gilt eine Sitzung, wenn die Einladungen drei Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich, mittels Email oder mittels Telefax übermittelt wurden. Ein Fernbleiben soll tunlichst vor der Sitzung entschuldigt werden.
§ 11 Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung
(1) Die Vertretung des Vereines obliegt dem/der geschäftsführenden Obmann/Obfrau.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind von ihm/ihr und vom/von der Schriftführer/in gemeinsam zu unterfertigen. Sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen besteht Alleinberechtigung durch den/die Obmann/Obfrau oder durch den/die Kassier/in oder durch den/die Direktor/in.
§ 12 Geschäftsführung des Vereines
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(2) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(3) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 13: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer/inne/n obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/inne/n die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 14 Das Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
(2) Dieses setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei hievon sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereines wird das Vereinsvermögen im Sinne des letzten Beschlusses der Generalversammlung verwendet. Die Entscheidung ist aber in jedem Falle so zu treffen, dass das Vereinsvermögen zu einem den Vereinszielen entsprechenden Zweck verwendet wird.
(3) Mangels eines Beschlusses der Generalversammlung fällt das Vereinsvermögen der Bundeshandelsakademie und -handelsschule in Laa/Thaya zu.
(4) Es ist Aufgabe des letzten Vereinsvorstandes, die Abwicklung zu besorgen sowie der Behörde die Auflösung des Vereins schriftlich anzuzeigen.
Verein der Freunde, Förderer und Absolventen der BHAK und BHAS Laa/Thaya ZVR: 997023126